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ZPO § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

ZPO § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

[ Auszug: (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehme ... ]